Architekt - Ziviltechniker: Befugnisse und Berechtigungen
Staatlich befugte und beeidete, natürliche Person, die auf technischen und naturwissenschaftlichen Fachgebieten, aufgrund einer verliehenen Befugnis, freiberuflich tätig ist.
Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingineure sind auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt:
- zur Verfassung von Projekten, Plänen, Leistungsverzeichnissen
- zur Überwachung, laufenden Überwachung und Leitung der Herstellung zur Abrechnung und Abnahme
- zur Beratung und fachmännischen Untersuchung und Überprüfung
- zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen
- zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden und öffentl. Rechtl. Körperschaften
Die Berechtigungen umfassen das gesamte Fachgebiet des Hochbaus, einschließlich der Gestaltung, insbesondere die Bauten öffentlichen und kulturellen Interesses, einfachen maschinellen und elektrotechnischer Einrichtungen (mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250V gegen Erde überschreitet); das gesamte Fachgebiet der Architektur, die Aufgabe der Orts- und Landesplanung, des Siedlungs- und des Städtebaus, sowie die Planung sonstiger, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinflussender Bauwerke und Anlagen.
Der Architekt ist Ziviltechniker und darf öffentliche Urkunden (Berechnungen, Gutachten, Pläne, Zeugnisse) ausstellen. Er ist unter anderem zum Planen, Prüfen, Überwachen, Beraten und Koordinieren berechtigt.
Der Architekt plant, darf jedoch nicht ausführen.
Der Architekt
Für angehende Bauherrn empfiehlt es sich, von Anfang an einen Architekten zu beauftragen. Der Architekt entwickelt gemeinsam mit dem Auftraggeber – auf Grundlage dessen finanzieller und gestalterischer Vorstellungen – sein persönliches Projekt. Er liefert die Pläne vom Vorentwurf bis zur Detailplanung, übernimmt die behördlichen Erledigungen, erstellt das Leistungsverzeichnis und die Massenberechnungen, auf deren Grundlage eine Kostenschätzung vorgenommen werden kann, übernimmt die technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung und übt für den Bauherrn die örtliche Bauaufsicht aus. Alle diese Leistungen können vom Architekten auch einzeln als Teilleistungen vom Bauherrn bestellt werden.
Die rechtzeitige Beauftragung des Architekten verschafft Auftraggebern einen Überblick über das Projekt (Transparenz über Termine, Kosten und Qualität). Mängel, die oft Folge von fehlender oder schlampiger Planung oder Unwissenheit sind und die Baukosten unkalkulierbar machen und in die Höhe treiben, können solcherart vermieden werden. Sollten dennoch Fehler passieren, ist der Architekt durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung versichert. Viele Architekten haften mit ihrem Privatvermögen (Rechtsform beachten!).
Gutachten
Der Ziviltechniker als Gutachter und Sachverständiger
Gem. § 4 ZTG sind Ziviltechniker auf dem gesamten ihre Befugnis umfassenden Fachgebiet zur Erstellung von Gutachten berechtigt. Das äußere Zeichen für diese staatliche Befugnis ist das Rundsiegel.
Die im Ziviltechnikergesetz angeführte Berechtigung zur Erstellung von Gutachten erstreckt sich sowohl auf den privaten Auftragsbereich (Privatgutachten) als auch auf die Tätigkeit bei Gerichten (Gerichtsgutachten) und Verwaltungsbehörden.
Darüber hinaus sind viele Ziviltechniker gleichzeitig als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige tätig. Der Gutachtensauftrag und –umfang wird hier vom Gericht definiert.
Gem. Pkt. 6.4. der Standesregeln der Ziviltechniker ist Ziviltechnikern die Abgabe von Gutachten in Gebührenangelegenheiten von Ziviltechnikern - ausgenommen für eine Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten oder als Sachverständiger vor Gericht bzw. in einem Verwaltungsverfahren - verboten.
Ausbauverhältnis (Auszug GOA 22.6.1999)
Das Ausbauverhältnis berücksichtigt den Einfluß der einzelnen Anteile der Herstellungskosten auf die Bearbeitungsintensität von Planung und Bauleitung.
Die Herstellungskosten gliedern sich in Kosten der allgemeinen Bauarbeiten, Rohbauarbeiten und Ausbauarbeiten. Das Ausbauverhältnis ist das Verhältnis der Kosten der Ausbauarbeiten zu den Kostensummen der Rohbau- und Ausbauarbeiten.
Ausbauverhältnis = Ausbauarbeiten / (Rohbauarbeiten + Ausbauarbeiten)