ARCHITEKTUR-GLOSSAR
 

Architekt - Ziviltechniker: Befugnisse und Berechtigungen
Staatlich befugte und beeidete, natürliche Person, die auf technischen und naturwissenschaftlichen Fachgebieten, aufgrund einer verliehenen Befugnis, freiberuflich tätig ist.

Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingineure sind auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt:
- zur Verfassung von Projekten, Plänen, Leistungsverzeichnissen
- zur Überwachung, laufenden Überwachung und Leitung der Herstellung zur Abrechnung und Abnahme
- zur Beratung und fachmännischen Untersuchung und Überprüfung
- zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen
- zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden und öffentl. Rechtl. Körperschaften

Die Berechtigungen umfassen das gesamte Fachgebiet des Hochbaus, einschließlich der Gestaltung, insbesondere die Bauten öffentlichen und kulturellen Interesses, einfachen maschinellen und elektrotechnischer Einrichtungen (mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250V gegen Erde überschreitet); das gesamte Fachgebiet der Architektur, die Aufgabe der Orts- und Landesplanung, des Siedlungs- und des Städtebaus, sowie die Planung sonstiger, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinflussender Bauwerke und Anlagen.

Der Architekt ist Ziviltechniker und darf öffentliche Urkunden (Berechnungen, Gutachten, Pläne, Zeugnisse) ausstellen. Er ist unter anderem zum Planen, Prüfen, Überwachen, Beraten und Koordinieren berechtigt.

Der Architekt plant, darf jedoch nicht ausführen.

Der Architekt
Für angehende Bauherrn empfiehlt es sich, von Anfang an einen Architekten zu beauftragen. Der Architekt entwickelt gemeinsam mit dem Auftraggeber – auf Grundlage dessen finanzieller und gestalterischer Vorstellungen – sein persönliches Projekt. Er liefert die Pläne vom Vorentwurf bis zur Detailplanung, übernimmt die behördlichen Erledigungen, erstellt das Leistungsverzeichnis und die Massenberechnungen, auf deren Grundlage eine Kostenschätzung vorgenommen werden kann, übernimmt die technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung und übt für den Bauherrn die örtliche Bauaufsicht aus. Alle diese Leistungen können vom Architekten auch einzeln als Teilleistungen vom Bauherrn bestellt werden.
Die rechtzeitige Beauftragung des Architekten verschafft Auftraggebern einen Überblick über das Projekt (Transparenz über Termine, Kosten und Qualität). Mängel, die oft Folge von fehlender oder schlampiger Planung oder Unwissenheit sind und die Baukosten unkalkulierbar machen und in die Höhe treiben, können solcherart vermieden werden. Sollten dennoch Fehler passieren, ist der Architekt durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung versichert. Viele Architekten haften mit ihrem Privatvermögen (Rechtsform beachten!).

Gutachten
Der Ziviltechniker als Gutachter und Sachverständiger Gem. § 4 ZTG sind Ziviltechniker auf dem gesamten ihre Befugnis umfassenden Fachgebiet zur Erstellung von Gutachten berechtigt. Das äußere Zeichen für diese staatliche Befugnis ist das Rundsiegel.

Die im Ziviltechnikergesetz angeführte Berechtigung zur Erstellung von Gutachten erstreckt sich sowohl auf den privaten Auftragsbereich (Privatgutachten) als auch auf die Tätigkeit bei Gerichten (Gerichtsgutachten) und Verwaltungsbehörden.

Darüber hinaus sind viele Ziviltechniker gleichzeitig als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige tätig. Der Gutachtensauftrag und –umfang wird hier vom Gericht definiert.

Gem. Pkt. 6.4. der Standesregeln der Ziviltechniker ist Ziviltechnikern die Abgabe von Gutachten in Gebührenangelegenheiten von Ziviltechnikern - ausgenommen für eine Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten oder als Sachverständiger vor Gericht bzw. in einem Verwaltungsverfahren - verboten.

Ausbauverhältnis (Auszug GOA 22.6.1999)
Das Ausbauverhältnis berücksichtigt den Einfluß der einzelnen Anteile der Herstellungskosten auf die Bearbeitungsintensität von Planung und Bauleitung.
Die Herstellungskosten gliedern sich in Kosten der allgemeinen Bauarbeiten, Rohbauarbeiten und Ausbauarbeiten. Das Ausbauverhältnis ist das Verhältnis der Kosten der Ausbauarbeiten zu den Kostensummen der Rohbau- und Ausbauarbeiten.
Ausbauverhältnis = Ausbauarbeiten / (Rohbauarbeiten + Ausbauarbeiten)

0 / 100 Bauwerke einfachster Art, wie Einfriedungen, Stützmauern u. dgl.
10 / 100 Ingenieurbauten, wie Brücken, Unterführungen u. dgl.
20 / 100 Hochbauten einfachster Art, wie Schuppen, Baracken, u. dgl.
30 / 100 Einfach Hochbauten ohne technische Betriebseinrichtungen, wie Stallungen, Scheunen und einfache Wirtschaftsgebäude für landwirtschaftliche Anlagen, einfache Werkstättengebäude, Magazine u. dgl.
40 / 100 Einfache Hochbauten mit technischen Betriebseinrichtungen, wie einfache Werkstättengebäude, Lagerhäuser, Speicher, Garagen, Umspannwerke u. dgl.
50 / 100 Normale Hochbauten, wie einfache Siedlungshäuser, Bauten für gewerbliche Zwecke einfacher Anordnung und Konstruktion, Ställe u. dgl.
60 / 100 Spezielle Hochbauten, wie Bauten der vorigen Gruppe mit schwieriger Anordnung und Konstruktion, Industriehochbauten, einfache Landhäuser, städtische Miethäuser, sozialer Wohnungsbau, einfache Verwaltungsgebäude, Justizgebäude, allgemein bildende Schulen, pädagogische Akademien, Volks und Hauptschulen, einfache militärische Werkstätten, Kindergärten, Friedhofsanlagen, Markthallen, kleine Bahnhofsaufnahmegebäue, Gemeinschaftshäuser, Pfarrhöfe, Archivbauten, Landgasthöfe, Altersheime, Jugendheime, Sportanlagen einfacher Art, wie Sporthäuser, Bootshäuser, Schwimmbäder, Turnhallen u. dgl.
70 / 100 Spezielle Hochbauten mit erhöhten Anforderungen, wie einfache Kirchen, Kapellen, Krematorien, Einsegnungshallen, Saalbauten, Kinos, einfache Hotels und Vereinshäuser, Fürsorge- und Kurheime
80 / 100 Schwierige Hochbauten, wie Kirchen, Bahnhofsgebäude, Bankgebäude, Verwaltungs- und Justizgebäude mit besonders schwierigen Anforderungen, berufsbildende Schulen mit überwiegend praktischem Lehrbetrieb, Hochschulgebäude für überwiegenden Laborbetrieb, Theaterbauten, Versuchsanstalten und Verkehrshochbauten mit besonderen Anforderungen, Laboratorien, Büchereien, Kurhäuser, Kurhallen, Krankenhäuser u.dgl.
90 / 100 Wiederherstellungsarbeiten, Ausbau von Wohnungen, Geschäftsportalen, Fassadenumbauten u.dgl.
100 / 100 Umbauarbeiten in Gebäuden aller Art und Innenraumgestaltung.

Bruttogrundrissfläche
Die BGF ist die Summe aller Grundrißflächen in einer Grundrißebene (KG, EG, OGs, DG, auch unterbaute Flächen), inklusive aller Wände.
NettoGF + TaraGF = BRUTTO-GF
Im Prinzip die Grundfläche des Gebäudes.

Einreichung
Die Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind.

Entwurf
Durcharbeiten des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfes unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, daß dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann.
In der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:100.
Objektbeschreibung mit Erläuterungen.
Kostenberechnung (z.B. nach ÖNORM B1801-1)

Geschäftliche Oberleitung
Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, Durchführung der Ausschreibung, Einholen der Angebote, Überprüfung und Wertung der Angebote, klärende Gespräche mit den Bietern, Mitwirkung bei der Auftragserteilung. Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes, Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlußzahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht und Kostenfeststellung nach ONORM B 1801-1.

Honorarberechnung
Ziviltechnikerhonorare werden grundsätzlich auf zwei Arten ermittelt. Die gängige Methode besteht darin, dass abhängig von den Herstellkosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Bauvorhabens ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten das Honorar des Ziviltechnikers darstellt. Diese Methode kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn gesamte Planungs- und Überwachungsvorhaben beauftragt werden.
Daneben werden Ziviltechnikerleistungen nach dem Zeitaufwand verrechnet, wobei hier von einem sogenannten Basiswert (je Stunde) als Rechengröße ausgegangen wird.
Für die meisten Ziviltechnikerbefugnisse bestehen eigene Gebühren- oder Honorarordnungen mit präzise beschriebenen Leistungsbildern und entsprechenden Honorarsätzen.

Kostenermittlungsgrundlagen
Ermitteln der Mengen und Massen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Aufstellen von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen mit Leistungsbeschreibungen, positionsweise nach Gewerken, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen.
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsverzeichnisse und Kostennschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Ermittlung der Herstellungskosten nach ortsüblichen Preisen auf Basis der Leistungsverzeichnisse und unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Kostenanschlag z.B. nach ÖNORM B1801-1).

Kosten-Schätzung
erfolgt in der Vorentwurfsphase. Sie ist auch Grundlage für die Entscheidungen über die Vorentwurfsplanungen und dient als Kostenvorgabe für die Kostenberechnung. Ihre Grundlage ist die Vorentwurfsplanung (Nutzung, Anzahl der Räume, Flächen, Rauminhalte). Ihre Gliederung erfolgt planungsorientiert in Grobelementen, ausführungsorientiert in Kostenbereichen.
Die Kostenschätzung stellt eine grobe Feststellung anhand von Überschlagsrechnungen und Vergleichen. Die Ermittlung von Schätzkosten erfolgt mit Hilfe von Einheitspreisen pro m² Netto-Grundriß-Fläche (oder eher selten in m³ Rauminhalt). Die Gefahr von Fehleinschätzungen ist zu beachten.

Kosten-Berechnung
erfolgt in der Entwurfsphase. Sie ist auch Grundlage für die Entscheidungen über die Entwurfsplanungen und dient als Kostenvorgabe für den Kostenvoranschlag. Ihre Grundlage ist die Entwurfsplanung (Nutzung, Anzahl der Räume, Flächen, Rauminhalte) und die Objektbeschreibung. Ihre Gliederung erfolgt planungsorientiert in Elementen, ausführungsorientiert in Leistungsgruppen.
Sobald der Entwurf konkreter ist und die grundlegenden Entscheidungen getroffen wurden, können auch "genauere" Kosten geschätzt werden. Üblicherweise nach m² Preisen, diesmal aber Wiedmungsbezogen und exakter.

Kosten-Anschlag
erfolgt in der Ausführungsphase, ist auch Grundlage für die Entscheidungen über die Ausführungsplanung und Vergabe. Grundlage sind die Ausführungspläne, Angaben über Nutzungsarten und Räume mit Quantitätsangaben (Raumflächen, Rauminhalte), Gliederung erfolgt planungsorientiert in Elementtypen, ausführungsorientiert in Leistungspositionen.
Sehr genaue Preise aufgrund von Anboten sollten vorliegen.

Kosten-Feststellung
erfolgt in der Inbetriebnahmephase. Sie ist auch Grundlage für neue Bauprojekte und dient als Kostenkontrolle. Grundlage sind die Bestandspläne. Die Gliederung erfolgt planungsorientiert bis Elementtypen, ausführungsorientiert bis Leistungspositionen.
Wird zumeist nur bei Gewerbebauten durchgeführt.

Kosten-Ermittlung
Die Kostenermittlung (Oberbegriff) dient zur Zusammenfassung der Kosten. Je nach Fortschritt des Projekts (Kostengrundlagen) unterscheiden sich die Ergebnisse.
Für die Kostenermittlung stehen zwei Verfahren zur Verfügung:

Kosten: Vergleichsverfahren
Aufgrund der Gebäudebeschreibung werden Vergleichsobjekte herangezogen, und die Kosten ermittelt. Ergebnis abhängig vom Genauigkeitsgrad des Vergleiches und von der Anzahl der vergleichbaren Objekte. Der Bearbeiter muß bei der Bewertung die Kosteneinflüsse mit berücksichtigen.

Kosten: Elementmethode
Aufgliederung des Gebäudes in einzelne Elemente (Bauteile). Die Ermittlung über Ausmaß (Mengenermittlung) und Einheitswerten bzw. -preisen (EHP) ergibt einen genauen Wert. Sie liefert bei Planungs- und Konstruktionsänderungen auch sofort die Änderungen im Kostengefüge, im Gegensatz zum Vergleichsverfahren, basierend auf statistisch ermittelten Durchschnittswerten. Eine gezielte Kostenplanung ist möglich. Je mehr Einzelelemente in der Kostenermittlung enthalten sind, desto geringer wirken sich einzelne Fehlansätze auf den Gesamtpreis aus, oder haben einen aufhebenden Einfluß. Die Nachvollziehbarkeit ist besser als bei dem Vergleichsverfahren.

Künstlerische Oberleitung
Künstlerische Oberleitung der Bauausführung, Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung sowie letzte Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlußabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht.

Nutzwert
Der Nutzwert ist aus der Nutzfläche der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit und ensprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede zu errechnen, die sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Erfahrungen des täglichen Lebens, besonders aus der Zweckbestimmung, aus der Stockwerkslage oder der Lage innerhalb eines Stockwerkes, aus der über oder unter dem Durchschnitt liegenden Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft oder aus einer nicht allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommenen sonstigen besseren Ausstattung oder Grundrißgestaltung oder der sonstigen Räumlichkeit, ergeben.
Die Berechung des Nutzwertes ist Teil einer Parifizierung.
siehe auch: Definition Parifizierung
siehe auch: Artikel Nutzwertgutachten

Nettogrundrissfläche
NGF = BGF - fixe Wände und Säulen
Die NGF ist die Summe aller nutzbaren Grundrißflächen zwischen den Wandoberflächen und sonstigen aufgehenden Bauteilen einer Grundrißebene. Sie wird aus den lichten Fertigmaßen errechnet. Man unterscheidet zwischen Nutzflächen, Ver- und Entsorgungsflächen und Verkehrsflächen.
NGF = NF + VSF + VKF
Zur NGF gehören auch:
- Grundrißflächen von Aufzugschächten, begehbare Schächte, betriebstechnische Anlagen
- Grundrißflächen von mobilen Wandelementen und Einbaukästen
- Grundrißflächen freistehender Rohre, Leitungen, ...
- Grundrißflächen von Wandöffnungen wenn lichte Hohe >2,00m, nicht jedoch Türöffnungen

Nutzfläche
Die Nutzfläche NF ist jener Teil der Nettogrundrißfläche der entsprechend der Zweckbestimmung der Nutzung des Gebäudes dient. Flächen deren lichte Höhe weniger als 1,5m sind gesondert auszuweisen.
Der Begriff Nutzfläche (häufiger Wohnnutzfläche) wird auch oft als Bezugsgröße im heimischen Sprachgebrauch (Verkaufsangebote, Wohnbauförderung, Baukostenvergleich, etc.) verwendet.
Ver- und Entsorgungsfläche (VSF) ist jener Teil der Nettogrundrißfläche der für die Unterbringung der haustechnischen Einrichtungen bestimmt ist, dazu gehören:
- Versorgung mit Wasser und Energie
- Heizung, Klima, Lüftung, Beleuchtung
- Nachrichtenübermittlung
- Abwasserbeseitigung
- Müllbeseitigung und Müllverbrennung
- Aufzugs und Fördertechnik
- Sonstige Betriebstechnik

Verkehrsfläche (VKF) ist jener Teil der Nettogrundrißfläche der allgemein zugänglich ist und der zur Benützung der baulichen Anlage dient (Stiegenläufe, Podeste, Gänge, Rampen, Eingangshallen, Aufzugsschächte, Fahrtreppen)

Parifizierung
Unter Parifizierung versteht man die Berechnung der Nutzwerte basierend auf der Nutzfläche unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abstrichen als Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum (Grundbuch).
siehe auch:
Definition Nutzwert
siehe auch: Artikel Nutzwertgutachten

Technische Oberleitung
Beratung und Vertretung des Auftraggebers in den Belangen der Planung im Zuge der Teilleistungen Vorentwurf, Entwurf, Einriechung und Ausführungsplanung.
Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Aufstellung eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes, Koordinieren und Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Überprüfung und Freigabe von Werkstattplänen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.
Zuordnung dieser Teilleistung zu Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreichplanung 1/5 und Ausführungsplanung 2/5.

Visualierung
Ganz allgemein versteht man unter einer Visualisierung eine realistische Darstellung des Geplanten (Zeichnungen, Modell, Renderings, VRML Modell, usw.).
Gemeint ist aber zumeist ein Rendering (Fotorealistisches Computerbild) des Bauwerkes / des Geplanten.
Traditionell ist der Modellbau eine Ausdrucksform des Architekten, um dem Bauherrn Form und Funktion des Entwurfes darzulegen. In den letzten Jahren haben der Computer und spezielle CAD und Modelling-Software die Rolle des Modells zunehmend ergänzt.

Vorentwurf
Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen.
Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm) einschließlich Untersuchung alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen und deren Bewertung.
Zeichnerische Darstellung in der Regel M 1:200
einschließlich aller Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht.
Kostenschätzung (z.B. nach ÖNORM BIS01-1)